Einen Studenten in der Firma zu beschäftigen, kann sich für beide Seiten lohnen: Dem Hochschüler hilft der Studentenjob, das Studium zu finanzieren, und bietet ihm erste Einblicke in die Arbeitswelt. Das Unternehmen bekommt im Gegenzug nicht nur eine günstige Arbeitskraft, sondern auch Gelegenheit, einen potenziellen Mitarbeiter zu testen und an sich zu binden. In Zeiten des Fachkräftemangels ist das gerade für kleine Betriebe ein spannendes Recruiting-Instrument.
Beschäftigung von Studenten: Diese Wege gibt es
„Für Studentenjobs kommen ganz unterschiedliche Arbeitsmodelle in Frage“, sagt Christian Schirk, Teamleiter bei der Minijob-Zentrale in Essen. Weit verbreitet sind Minijobs auf 556-Euro-Basis. Falls der Verdienst höher sein soll, bietet sich eine Anstellung als Werkstudent an. „Für beide Beschäftigungsformen müssen nur reduzierte Sozialabgaben abgeführt werden.“ Das ist ein weiterer Vorteil für den Arbeitgeber.
Alternativ können Unternehmen Studentinnen und Studenten auch als Selbstständige auf Honorarbasis oder als kurzfristig Beschäftigte in die Firma holen.
Studierende können übrigens auch ganz normal „auf Lohnsteuerkarte“ arbeiten, dann fallen jedoch die vollen Sozialabgaben an.
1. Arbeit im Minijob als Student
Wer eine studentische Aushilfe sucht, wird diese in der Regel als Minijobber beschäftigen. Dabei vereinbaren beide Seiten ein monatliches Entgelt von höchstens 556 Euro (Stand 2025). Die jeweils geltende Obergrenze richtet sich dabei nach der Höhe des Mindestlohns. Anschließend muss der Arbeitgeber den Minijob anmelden: „Dafür meldet der Arbeitgeber seinen studentischen Mitarbeiter bei der Minijob-Zentrale an“, erläutert Schirk. Dafür muss er bei der Behörde die Personengruppe 109 angeben.
Für den Studenten fallen bei einem Minijob keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Auf Antrag kann er sich auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge – für die Krankenversicherung sind das 13 Prozent und für die Rentenversicherung 15 Prozent. Außerdem führt er pauschal 2 Prozent als Steuer an das Finanzamt ab. Die genaue Höhe aller Abgaben lässt sich mit einem Rechner der Minijob-Zentrale leicht selbst bestimmen.
Für Studierende hat der Zuverdienst im Minijob noch einen weiteren großen Vorteil: „Wer auf 556-Euro-Basis arbeitet, kann problemlos in der kostenfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse bleiben“, erklärt Schirk. Geringfügig beschäftigte Studenten, die 25 Jahre oder jünger sind, müssen sich also um ihren Krankenversicherungsschutz keine Sorgen machen.
Verdienstgrenze für Studenten im Minijob
Die Verdienstgrenze ist dabei nicht in Stein gemeißelt: Wer im Durchschnitt unter den 556 Euro bleibt, darf in drei Monaten pro Jahr auch mehr verdienen. Ausschlaggebend ist dann die jährliche Obergrenze von 6672 Euro. Zum Verdienst werden allerdings auch Weihnachts- und Urlaubsgeld gerechnet. Verdient die studentische Hilfskraft im Schnitt mehr als 556 Euro im Monat, muss der Arbeitgeber sie regulär bei der Sozialversicherung anmelden – und auch rückwirkend Beiträge entrichten.
„Beim selben Arbeitgeber mehrere Minijobs auszuüben, ist verboten“, sagt Susanne Braun, Jugendreferentin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Allerdings tritt die Sozialversicherungspflicht auch dann in Kraft, wenn Minijobs bei verschiedenen Betrieben in der Summe zu einem höheren Verdienst führen als erlaubt. Arbeitgeber sollten sich deshalb erkundigen, ob der Student noch bei einer anderen Firma geringfügig beschäftigt ist.
2. Anstellung als Werkstudent
Liegt der Verdienst des studentischen Mitarbeiters regelmäßig über 556 Euro, bietet sich eine Beschäftigung als Werkstudent an. Das Arbeitsmodell ist für alle Beteiligten attraktiv: „Die Beschäftigung von Werkstudenten ist für Arbeitgeber sehr interessant, weil die Lohnnebenkosten relativ gering sind“, erklärt Schirk von der Minijob-Zentrale.
Folgende Beiträge zur Sozialversicherung werden bei der Beschäftigung von Studenten fällig: Einerseits zahlen beide Seiten Beiträge in die Rentenkasse ein, was sich positiv auf die spätere Rente des Werkstudenten auswirkt. Andererseits entfallen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ebenso wie jene zur Kranken- und Pflegeversicherung.
„Eine Verdienstgrenze speziell für Studierende gibt es nicht“, sagt DGB-Expertin Braun. Liegen die Einkünfte oberhalb der steuerlichen Freibeträge, müssen Werkstudenten ganz normal Einkommenssteuer zahlen. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber seinen studentischen Mitarbeiter deshalb mit der steuerlichen Identifikationsnummer beim Finanzamt anmelden.
Grenzen gibt es allerdings bei der Krankenversicherung: Bis zu einem Einkommen von 535 Euro im Monat (Stand 2025) können Werkstudenten ebenfalls kostenfrei familienversichert bleiben. Nur wer mehr verdient, muss eigene Krankenkassenbeiträge zahlen – im Regelfall den reduzierten Studententarif, der ab dem 26. Lebensjahres ohnehin für alle Hochschüler gilt. Im Studententarif gibt es dann keine Verdienstgrenzen mehr, er endet allerdings mit dem 30. Lebensjahr oder dem 14. Fachsemester.
3. Kurzfristige Beschäftigung von Studenten
Diese Art der Beschäftigung ist geeignet, wenn Studenten zum Beispiel nur in den Semesterferien arbeiten.
Von kurzfristiger Beschäftigung ist die Rede, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber übers Jahr nicht mehr als 70 Tage arbeitet oder wenn die Tätigkeit auf drei Monate begrenzt ist. Das Einkommen ist dann sozialversicherungsfrei, auch der Arbeitgeber zahlt keine Beiträge. Außerdem gibt es keine Lohnobergrenzen und keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitsstunden.
Aber auch diese Jobs sind steuerpflichtig: Der Arbeitgeber führt entweder die normale Lohnsteuer oder eine Pauschale von 25 Prozent an das Finanzamt ab.
4. Arbeit im Midijob als Student
Eine Zwischenstufe zwischen regulärer und geringfügiger Beschäftigung bilden die Midijobs mit einem Einkommen von 556,01 bis 2000 Euro. Die neue Obergrenze gilt seit 2023.
In diesem Übergangsbereich steigen die Sozialabgaben für studentische Aushilfen linear auf den vollen Arbeitnehmeranteil von rund 20 Prozent. Der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben beginnt bei 28 Prozent und wird nach und nach auf die Höhe des Arbeitnehmerbeitrags abgeschmolzen.
Die Übergangsregelung für Midijobs gilt auch, wenn der Student mit mehreren Jobs insgesamt nicht mehr als 2000 Euro im Monat verdient. Studentische Aushilfen, die durch mehrere Midijobs mehr als diese Summe verdienen, müssen die vollen Sozialabgaben abführen.
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5. Selbstständigkeit neben dem Studium
In manchen Studentenjobs bietet es sich an, dass der Student selbstständig auf Honorarbasis beschäftigt wird. Das gilt zum Beispiel für kreative Leistungen wie Grafikdesign, Nachhilfe oder zum Beispiel die Arbeit an Messeständen. Der Student schreibt dann eine Rechnung für seine Arbeitsleistung, bekommt das Honorar ausgezahlt und kümmert sich selbst um die Versteuerung seiner Einkünfte.
Dafür muss die studentische Aushilfe beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen. Wer im Studium selbstständig arbeitet, fällt im Regelfall unter die Kleinunternehmerregelung und kann sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Für familienversicherte Studenten ist der Zuverdienst durch eine selbstständige Tätigkeit auf 505 Euro nach Abzug der Kosten begrenzt.
Arbeitnehmerrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub oder Kündigungsfristen kann der Student dann nicht geltend machen – allerdings ist er auch nicht verpflichtet, Folgeaufträge zu übernehmen.
Minijob oder Werkstudent – was ist besser für Arbeitgeber?
Werkstudent und Minijob sind die beiden am weitesten verbreiteten Formen der Beschäftigung von Studenten. Doch was ist besser für Arbeitgeber? Und: Wann eignet sich welche Lösung? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab – entscheidend sind die gewünschten Arbeitszeiten, die Aufgabenbereiche und die Kosten.
Das Modell Minijob bietet sich an, wenn Studenten flexibel Aufgaben im Unternehmen übernehmen sollen. Alle Tätigkeiten, die nur vorrübergehend sind oder in wenigen Stunden im Monat erledigt werden können, eignen sich dafür. Entscheidend ist allerdings nicht die zeitliche Obergrenze, sondern die Verdienstgrenze von maximal 556 Euro im Monat.
Für eine langfristige Beschäftigung mit nur geringen Nebenkosten ist die Anstellung als Werkstudent ideal. Das ist besonders sinnvoll, wenn die studentische Aushilfe mehr als 556 Euro im Monat verdienen soll. Allerdings ist bei dieser Form die maximale wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden gedeckelt. Auch die Meldung der Beiträge zur Rentenversicherung ist etwas aufwendiger.
Diese Rechte hat ein Werkstudent: Urlaubsanspruch bis Lohnfortzahlung
Egal ob Minijobber, Werkstudent oder Teilzeit-Mitarbeiter: „Auch für studentische Arbeitnehmer gilt das Arbeitsrecht“, betont Susanne Braun vom DGB. Bei einer abhängigen Beschäftigung haben Studierende dieselben Rechte wie ihre Kollegen. So haben auch Studentinnen und Studenten in einer Beschäftigung einen Urlaubsanspruch. Ebenso haben sie ein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Für Studentinnen gelten die gleichen Regelungen zum Mutterschutz wie für andere Arbeitnehmerinnen. Bei größeren Betrieben haben Studenten in einem regulären Beschäftigungsverhältnis denselben Kündigungsschutz wie ihre Kolleginnen und Kollegen
Studentische Aushilfe: Arbeitszeit neben dem Studium
Begrenzt wird die Arbeitszeit außerdem durch eine arbeitsrechtliche Besonderheit, die sogenannte Werkstudentenregel: „Während des Semesters darf ein Werkstudent maximal 20 Stunden in der Woche neben dem Studium arbeiten“, erklärt Braun. Überschreitet die Arbeitszeit 20 Stunden, entfallen die Vergünstigungen bei den Sozialabgaben.
In der vorlesungsfreien Zeit gilt diese Obergrenze jedoch nicht, dann ist eine ganz normale 40-Stunden-Woche zulässig. Ausnahmen sind auch möglich, wenn der Student nachts oder am Wochenende arbeitet, ohne dass dies sein Studium behindert.
Arbeitsvertrag für Werkstudenten: Was gehört hinein?
Es empfiehlt sich, einen entsprechenden Passus zur Arbeitszeit auch in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Die Formulierung könnte etwa so lauten:
Um den Werkstudenten-Status zu erfüllen, wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer während der Studienzeit nicht länger als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Diese Arbeitszeit kann nur während der vorlesungsfreien Zeit auf 40 Wochenstunden erhöht werden.
Im Arbeitsvertrag sollte auch ein Hinweis auf die Werkstudentenregelung und die Immatrikulation des beschäftigten Studenten enthalten sein, etwa in der Form:
Die Beschäftigung erfolgt während der Immatrikulation als ordentlicher Student.
Darüber hinaus sollte ein Studentenvertrag (Arbeitsvertrag für Werkstudenten) klare Regelungen zu den Aufgaben und zur Vergütung enthalten. Auch Urlaub, Überstunden und Kündigung sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein. Oft wird der Vertrag zunächst für einen bestimmten Zeitraum befristet, zum Beispiel für ein Semester.
Hier finden Sie eine Mustervorlage für einen Werkstudentenvertrag (Worddatei) zum Download.
Anspruch auf Mindestlohn im Studentenjob
Wie anderen Arbeitnehmern auch steht Studenten der Mindestlohn zu von derzeit 12,82 Euro pro Stunde (Stand 2025). Dabei ist es egal, ob sie als Minijobber, Werkstudent oder in einem Ferienjob arbeiten. „Entscheidend ist, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt“, sagt DGB-Referentin Braun. Keinen Anspruch auf Mindestlohn hat, wer für eine selbstständige Tätigkeit ein Honorar erhält. Ausnahmen gelten ebenso für Studierende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Auch wenn die Tätigkeit ein Teil der Ausbildung ist, beispielsweise der Praxisteil eines dualen Studiums oder ein von der Studienordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum, muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Auch freiwillige Praktika während des Studiums müssen nicht vergütet werden, sofern sie der Berufsorientierung dienen.
Hat der Praktikant dagegen bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen, hat er Anspruch auf eine Praktikumsvergütung. Ihm muss dann der Mindestlohn gezahlt werden beziehungsweise ein branchenüblicher Vergleichslohn. In jedem Fall hat der Praktikant das Recht auf ein Praktikumszeugnis.
In einem Minijob begrenzt der Mindestlohn von 12,82 Euro die durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat, da sonst die Verdienstgrenze von 556 Euro überschritten wird. Der Arbeitgeber muss deshalb die Arbeitszeit protokollieren. Einen Ausweg bietet in vielen Fällen ein Arbeitszeitkonto: Dabei bleibt der Monatsverdienst gleich, auch wenn der Minijobber mal einige Stunden mehr oder weniger arbeitet.
Verdienstgrenzen für Bafög-Empfänger
Erhält der Student während des Studiums Bafög-Leistungen, bleibt ein Zuverdienst bis zur Minijob-Grenze anrechnungsfrei. In dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum darf er seit dem 1. Januar 2025 also 6672 Euro brutto dazuverdienen. Kommt er im Schnitt auf einen Monatsverdienst von mehr als 556 Euro, läuft er Gefahr, dass seine Förderung gekürzt oder ganz gestrichen wird. Ist der Bewilligungszeitraum kürzer als zwölf Monate, wird das zulässige Einkommen für diesen Zeitraum berechnet. Wer Kinder hat, kann sich über höhere Freibeträge beim Zuverdienst freuen.
Anders als die Bafög-Leistungen wird das Kindergeld, das Eltern für ihren studierenden Nachwuchs bekommen, nicht durch Einkünfte aus Studentenjobs gefährdet. Seit 2012 gibt es in dieser Hinsicht keine Einschränkungen mehr. Mit einer Ausnahme: Wer bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, gefährdet den Bezug von Kindergeld nur dann nicht, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt oder die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet (Werkstudentenregel).
Steuererklärung für studentische Aushilfen
Wenn jobbende Studenten Steuern an das Finanzamt abführen, sollten sie im Eigeninteresse auch eine Steuererklärung abgeben. Das ist im Grunde immer der Fall, wenn sie nicht in einem Minijob arbeiten.
Auch für Studierende gilt der Grundfreibetrag, der jährlich angepasst wird. Bis zu einem Einkommen von 12.069 Euro im Jahr (Stand 2025) müssen studentische Mitarbeiter keine Einkommensteuer zahlen. Mit Sonderausgaben und Werbungskosten kann sich dieser Betrag noch einmal deutlich erhöhen. „Wer weniger verdient, sollte immer eine Steuererklärung abgeben“, empfiehlt Schirk von der Minijob-Zentrale. „Dann kann er sich die abgeführte Lohnsteuer vollständig vom Finanzamt wiederholen.“
Hinzu kommt, dass arbeitende Studenten selten in jedem Monat den gleichen Betrag verdienen. Arbeiten sie beispielsweise ein oder zwei Monate in den Semesterferien viel und verdienen gut, ist die steuerliche Belastung entsprechend hoch. Übers Jahr gerechnet ist das durchschnittliche Monatseinkommen jedoch viel geringer – und wird dem entsprechend niedriger versteuert. Diese Differenz können sich Studentinnen und Studenten ebenfalls über die Steuererklärung zurückholen.
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