Bundesgerichtshof: Apple ist zu mächtig
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundeskartellamtes bestätigt, dass Apple eine marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Dies ist bereits die zweite Entscheidung dieser Art nach § 19a Abs. 1 […]


Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundeskartellamtes bestätigt, dass Apple eine marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat.
Dies ist bereits die zweite Entscheidung dieser Art nach § 19a Abs. 1 GWB, einem Gesetz zur Regulierung großer Digitalkonzerne. Das Verfahren ist zweistufig: Zunächst wird die marktübergreifende Bedeutung festgestellt, anschließend können dem Unternehmen bestimmte Verhaltensweisen untersagt werden.
Apple ist eines der wertvollsten Unternehmen der Welt mit einer enormen Marktpräsenz durch Produkte wie iPhone, iPad und Mac. Der Konzern verwendet proprietäre Betriebssysteme, die nur auf seinen eigenen Geräten laufen, und betreibt den Apple App Store als zentrale Plattform für App-Entwickler. Diese starke Kontrolle über Hardware, Software und digitale Dienste verleiht Apple erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb und den Zugang Dritter zu Kunden.
Bundesgerichtshof weist Apples Beschwerde zurück
Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde von Apple gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes zurückgewiesen. Es wurde bestätigt, dass Apple mit seinen Plattformen und Betriebssystemen eine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Insbesondere der App Store generiert hohe Umsätze und spielt eine entscheidende Rolle für externe Entwickler. Da Apple über eine enorme Nutzerbasis und einen umfassenden Datenzugriff verfügt, hat das Unternehmen weitreichende strategische Möglichkeiten, die den Wettbewerb beeinflussen können.
Die Feststellung nach § 19a GWB bleibt trotz der Einstufung von Apple als „Gatekeeper“ nach dem Digital Markets Act (DMA) der EU bestehen. Das Gericht sieht keine wesentliche Änderung des Geschäftsgebarens von Apple, die eine Neubewertung erforderlich machen würde. Der Konzern wird daher weiterhin einer verschärften kartellrechtlichen Kontrolle unterliegen.
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